Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzierungsverordnung StrUG NRW
FinanzVO StrUG§ 9 Ambulante Nachsorge
Stand: 26.08.2026
Die Personalausstattung gem. § 4 Absatz 2 Nummer 3 orientiert sich an der Anzahl der entlassenen Personen, die unter Führungsaufsicht stehen und nach § 16 Absatz 2 Nummer 3 StrUG NRW behandelt und betreut werden, sowie der Anzahl der Behandlungskontakte. Ein Behandlungskontakt erfordert durchschnittlich die Einbindung folgender Berufsgruppen:
1. ärztlicher Dienst mit 10 Prozent,
2. Sozialdienst mit 80 Prozent und
3. Pflegedienst mit 10 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/9#abs-2 (2) Der Kontakt kann persönlich oder in digitaler Form erfolgen. Ein Behandlungskontakt besteht aus Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung. Der Kontakt endet mit der abschließenden Nachbereitung, auch wenn hierzu mehrere Termine mit der Person notwendig sind.
Soweit Termine durch Verschulden der betreuten Person abschließend nicht zustande kommen, handelt es sich dennoch um einen Behandlungskontakt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/9#abs-3 (3) Die Planung der Behandlungskontakte basiert grundsätzlich auf der Anzahl der Behandlungskontakte des Vorjahres. Abweichungen bezüglich der Gesamtzahl der Behandlungskontakte sind insbesondere dann möglich, wenn sich die Anzahl der untergebrachten Personen oder die Behandlungsstrategie ändert. Die Änderungen sind zu begründen und im Rahmen der Budgetverhandlungen zu erörtern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/9#abs-4 (4) Der Nachweis der Behandlungskontakte erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses durch eine summarische Auflistung des Namens der unter Führungsaufsicht stehenden Person und der Anzahl der Behandlungskontakte. Für Prüfzwecke enthält die Akte der betreuten Person weitergehende Informationen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/9#abs-5 (5) Soweit länderübergreifende Regelungen, wie zum Beispiel das Residenzprinzip, nicht zur Anwendung kommen, erfolgt die Abrechnung der ambulanten Nachsorge für Personen in einem bzw. aus einem anderen Bundesland auf Rechnung.